Tischlermeister Solf GmbH

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2. Angebote und Angebotsunterlagen
Kostenvoranschläge und Angebote sind für die Dauer von 21 Kalendertagen verbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Tischlerei Solf Eigentums- und Urheberrechte vor.

3. Auftragserteilung
Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn die Tischlerei Solf den Auftrag schriftlich bestätigt oder mit den Ausführungen der Arbeiten begonnen hat. Die Tischlerei Solf haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen) oder durch ungenaue bzw. mündliche Angabe ergeben.

4. Preise
Die Preise gelten jeweils ab Werk. Die Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Treten nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen bei Waren der Leistungen ein, verpflichten sich die Vertragsparteien die eingetretenen Erhöhungen bei Material- und Lohnkosten neu zu verhandeln. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrags nötig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich für die normale Arbeitszeit und Arbeitsleistungen.

5. Zahlungen
Wenn nicht anders vereinbart ist der Kaufpreis bei Empfang der Rechnung ohne Abzug sofort fällig. Ansonsten gelten folgende Zahlungsbedingungen:
50 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung, 25 % der Auftragssumme vor Montagebeginn, 25 % der Auftragssumme nach Abnahme.

Die Zahlungsbedingungen sind in der Auftragsbestätigung ersichtlich und werden mit der Unterzeichnung der Vertragsparteien gültig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine Zahlungsverweigerung oder -rückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängel oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden, dieser ist im Vorfeld abzustimmen.

6. Lieferungen und Montage
Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. Benötigte Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseitig zu stellen. Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist und die vereinbarte Zahlung gemäß Ziffer 5 bei der Tischlerei Solf eingegangen ist. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird die Tischlerei Solf insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung vereinbarter Liefertermine freigestellt.

Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Tischlerei Solf nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass der nach fristlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht der Tischlerei Solf Anspruch auf Ersatz aller ihr bisher entstandenen Aufwendungen zu. Fälle höherer Gewalt im Betrieb der Tischlerei Solf oder eines seiner Unterlieferanten entbinden die Tischlerei Solf von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen sie für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Erwächst dem Auftraggeber Schaden wegen einer Verzögerung, die die Tischlerei Solf zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen.

7. Abnahme
Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder -lieferungen. Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung nicht sieben Tage nach Erhalt gerügt, gilt sie als abgenommen. Mit der Auslieferung geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

8. Gewährleistung
Die Geltendmachung von Mängeln nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen. Vorher und ohne Zustimmung der Tischlerei Solf vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Der Tischlerei Solf muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt die Tischlerei Solf eine Gewährleistung nur für die von ihr ausgeführten Lieferungen und Leistungen. Für Schäden an Lieferungen und Leistungen der Tischlerei Solf, die von nachfolgenden Bauhandwerkern verursacht worden sind, wird keine Gewährleistung übernommen.

9. Schadenersatz
Die Haftung der Tischlerei Solf richtet sich ausschließlich nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche- auch Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch die Tischlerei Solf, durch den gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

10. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum der Tischlerei Solf. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine der Tischlerei Solf die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte der Tischlerei Solf, so ist er dieser zu Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf die Tischlerei Solf.

11. Abtretung
Sollte aufgrund gesetzlicher Vorschriften das Eigentum der Tischlerei Solf vor Zahlung untergehen, so tritt für den Fall, dass der Auftraggeber in Konkurs fällt, dieser dessen Ansprüche gegen dessen Kunden bereits jetzt ab.

12. Sonstige Vorschriften
Neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die Vorschriften des HGB, des BGB und der VOB - soweit vereinbart - ergänzend.

13. Gerichtsstand
Gerichtsstand für die zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten ist Osnabrück.

Stand: März 2025

Tischlermeister Solf GmbH * Mindener Str. 18b * 49163 Bohmte * Tel. +49 (0) 54 71 - 686 * info@tischlerei-solf.de

Impressum  * Kontakt  * Datenschutz

© Copyright 2025. Alle Rechte vorbehalten.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.